Verbot von Lachgas und k.o.-Tropfen ab April 2026
Minderjährige dürfen ab dem 12. April 2026 bundesweit kein Lachgas mehr erwerben oder besitzen. Generell verboten sind außerdem der Versandhandel und der Verkauf von Lachgas an Automaten.
Hintergrund der Neuregelungen ist, dass sich Lachgas wegen seiner euphorisierenden (glücklich machenden) Wirkung als Partydroge, unter Kindern- und Jugendlichen, wachsender Beliebtheit erfreut. Dafür wird das Lachgas (Distickstoffmonoxid) mithilfe von Luftballons eingeatmet.
Der Konsum von Lachgas ist aber gerade für Minderjährige mit hohen gesundheitlichen Risiken verbunden. Diese reichen von Gefrierverletzungen im Mundraum bis hin zu Bewusstlosigkeit und bleibenden Schäden des Nervensystems. Zusätzlich birgt Lachgas bei exzessivem Konsum ein hohes Abhängigkeitspotential.
Die Gesetzesänderung enthält zudem Neuregelungen zu k.o.-Tropfen (Gamma-Butyrolacton und 1,4-Butandiol) die oft im Zusammenhang mit Sexualdelikten oder Diebstahl stehen. Beide Substanzen beeinflussen die Wahrnehmung, das Denken, Fühlen und die Handlungsfähigkeit von Menschen und können zu Bewusstlosigkeit führen.
Verkauf, Weitergabe oder Verabreichung von k.o.-Tropfen in hoch-dosierter Form sind ab dem 12. April unter Strafe gestellt.
Die Gesetzesänderung war bereits im Dezember 2025 vom Bundesrat gebilligt worden und tritt nun nach einer Übergangszeit von drei Monaten in Kraft.